Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Bei besonderer schriftlicher Vereinbarung und Aufklärung des Kunden kann nach VOB/B die Leistung abgerechnet und eine Gewährleistung entsprechend der VOB vereinbart werden (Nachweispflicht auf Rechnungs- oder Vertragsformularen). Dem Kunden werden auf Wunsch die einschlägigen VOB in Kopie ausgehändigt.

§ 2 Angebot – Vertragsabwicklung

(1) Sämtliche Angebote sind im Hinblick auf Angaben über Preis, Vorräte und Lieferfrist freibleibend. Die Ware gilt auch dann als vertragsmäßig, wenn sie in Abmessung, Dicke, Gewicht, Musterung, Farbe, Glanz und Ausrüstung geringfügig oder technisch nicht vermeidbar abweicht. Auskünfte und Beratungen durch unsere Mitarbeiter erfolgen nach bestem Wissen und Können, sie sind jedoch freibleibend und unverbindlich. Sie begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis, auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag, so daß aus dieser Tätigkeit die Lieferfirma nicht haftet.

(2) Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, so gilt deren Inhalt als Vertragsbestandteil. Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Ergänzungen sowie die Zusicherung von Eigenschaften werden erst wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

§ 3 Liefermöglichkeiten

(1) Wir sind bemüht, die auf den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen, Mobilmachung, Streik und Aussperrung, Maschinenschaden infolge Feuers oder Unwetters, Rohstoffmangel, Leistungsverzug der Vorlieferanten oder Störungen auf dem Transport berechtigen uns, entsprechende Verlängerungen der Liefer- und Montagefristen nach Wegfall der hemmenden Ereignisse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Werden vereinbarte Lieferfristen von uns nicht eingehalten, so hat uns der Abnehmer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Die Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Fristsetzung bei uns.

(3) Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. nur insofern verlangen. als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet ist.

§ 4 Verpackung – Versand

(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Beim Verbrauchsgüterkauf findet ergänzend § 474 Abs. 2 BGB Anwendung. Die Wahl der Versandart ist uns überlassen. Die Fracht- und Verpackungskosten trägt grundsätzlich der Besteller.
(2) Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf seine Kosten zu sorgen.

(3) Eine Transportversicherung durch uns erfolgt nicht. Sofern es der Besteller wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Ergänzend gilt § 421 HGB.

§ 5 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Der Besteller hat die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten.

(2)  Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(3)  Bei Sonderanfertigungen hat der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang unserer Auftragsbestätigung oder einer entsprechenden Einzelvereinbarung eine Anzahlung in Höhe von 1/3 des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu leisten.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) bei Warenübergabe zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß §§ 288, 247 BGB zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden oder aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen nachzuweisen, sind wir berechtigt, diese geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Abnahmeverzug

I. Wird der Vertrag vom Käufer nicht erfüllt, insbesondere

  1. gerät er in Zahlungsverzug,
  2. ruft er Bestellungen auf Abruf nicht spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung und trotz Mahnung durch den Verkäufer nicht ab,
  3. verweigert er die Abnahme der Ware endgültig, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt,
    a) vom Vetrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen,
    b) für bestellte aber noch nicht ausgelieferte Waren Vorauszahlung zu verlangen,
    c) bei geleisteter Anzahlung seinen vertraglichen Verpflichtungen dadurch zu genügen, daß er die Waren in Höhe des Anzahlungsbetrages liefert; geleistete Anzahlungsbeträge werden nicht verzinst.

II. Soweit der Abnahmeverzug länger als 1 Monat dauert, hat der Käufer die angefallenen Lagerkosten zu entrichten. Der Verkäufer kann die Ware auch bei einer Spedition einlagern und den Käufer mit den Kosten belasten.

III. Der Verkäufer kann als Schadensersatz wegen Abnahmeverzuges 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines höheren, nachge- wiesenen Schadens vorbehalten.

§ 7 Mängelgewährleistung

I.

1. Die GewährIeistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach den §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beim Verbrauchsgüterkauf gelten die §§ 474 ff., 434 ff..

2. Offensichtliche Mängel werden von uns nur anerkannt, wenn sie 2 Wochen nach Emfpang der Ware schriftlich mitgeteilt wurden. Eine Rüge gegenüber dem Vertreter genügt nicht. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.

3. Vor Bearbeitung (Verlegung, Zuschneiden und sonstiger Verarbeitung der Ware) hat der Abnehmer diese sorgfältig nach dem Vorhandensein erkennbarer Mängel hin zu prüfen. Erfolgt die Bearbeitung trotz des Vorhandenseins erkennbarer Mängel, so sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

4. Beanstandungen können nicht anerkannt werden, wenn es sich um 2. Wahl oder um Sonderposten handelt und die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigt ist und der Mangel bereits bei der Preisgestaltung berücksichtigt war.

II.

1. Geringe oder handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Qualität, Dicke, Breite, Größe, Ausrüstung, Musterung und Farbe können nicht als Mängel anerkannt werden. Bei berechtigten Mängelrügen besteht zunächst nur Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Nachbesserung.

2. Ausgeschlossen von der Gewährleistung wird der sogenannte Shading-Ef- fekt bei Teppichböden und Velourstoffen (Florverlagerungen bzw. optische Schattierungen), die weder material- noch konstruktionsbedingt, sondern umweltbedingt sind. Dies gilt auch für einen Kauf nach Muster oder Probe. Es gilt eine Gewährleistung von sechs Monaten, beim Verbrauchsgüterkauf gilt bei neuen Sachen eine Gewährleistung von zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von einem Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen Werkvertrag. Insoweit gilt, soweit § 634a BGB abdingbar ist, eine sechsmonatige Gewähr- leistung.

2. Bei berechtigter Mängelrüge, wenn es sich nicht um das Fehlen zugesicherter Eigenschaften handelt, können wir nach unserer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz liefern, nach- bessern oder nach Rücknahme der Ware den Kaufpreis erstatten.

Schlägt die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Abnehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufprei- ses oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
Für den Schadensersatz aus Vertragsverletzung oder Verschulden bei Ver- tragsabschluß haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungshilfen.

Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sowie Produkthaftung sind ausgeschlossen. In diesen Fällen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die VerbindIichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gIeiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(6) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(7) Ergänzend gilt § 449 BGB.

§ 9 Schlußbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

(2) Der Käufer darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen uns.

(3) Bei Kaufleuten, Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Öffentlich-Rechtlichem Sondervermögen wird als Gerichtsstand Ulm/Donau vereinbart.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(5) Wir sind berechtigt, über den Käufer eine Kreditauskunft bei der Schufa (Schutz- gemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder einer anderen Informationsstelle einzuholen. Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung u. a. Anschriftendaten einfließen. Der Käufer erteilt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.

(6) Sofern einzelne Bestimmungen oder Teile einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht ersetzt. Soweit in den wirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der wegfallenden Klauseln am nächsten kommt.